Vertrag rechtmässig?

Beitrag für das Internet aktualisiert am: 24.11.2016 - 18:00 Uhr

Schreiben an das Gemeinderatsgremium

Hüffenhardt, den 23. November 2016

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Neff,
sehr geehrte Mitglieder des Gemeinderates,

wie dem Gemeinderatsprotokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.02.2014 (TOP 7) zu entnehmen ist, wurde die Verwaltung beauftragt, Vertragsverhandlungen mit der Fa. "Fortwengel Holding GmbH" zum Thema „Projektierung der Windkraft in Hüffenhardt“ aufzunehmen.

Bis heute wurde, hinsichtlich des erteilten Auftrags, gegenüber der Bürgerschaft nichts Weiterführendes bzgl. des Ergebnisses der beauftragten Vertragsverhandlungen kommuniziert. Nach nunmehr über zwei Jahren sehe ist es sicherlich an der Zeit, die Bürgerschaft über das Ergebnis der Vertragsverhandlungen zu informieren. Es wird darum gebeten dies nunmehr unverzögert zu tun.

Dem Gemeinderatsprotokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.09.2014 (TOP 9) ist ferner zu entnehmen, das in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.07.2014 ein Vertrag mit der Fa. "Fortwengel Windkraftplanung GmbH" abgeschlossen wurde.

Bitte erläutern Sie doch umgehend, wann seitens des Gemeinderates (Kontrollorgan) die Verwaltung ermächtigt wurde einen Vertrag mit der Fa. "Fortwengel Windkraftplanung GmbH" abzuschließen. Keinem Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzungen (Zeitraum 19.02. bis 23.09.2014) ist eine solche Ermächtigung zu entnehmen. Da keine öffentliche (und nur so funktioniert unsere Demokratie) Ermächtigung erfolgte, hätte der Gremiumsvorsitzende in der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.07.2014 dem Beschluss, einen Vertrag mit der Fa. "Fortwengel Windkraftplanung GmbH" abzuschließen, widersprochen werden müssen. Es ist zwar oftmals erforderlich, das in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen Vertragskonditionen ausgehandelt werden (müssen), der eigentliche Vertragsabschluss kann jedoch von der Verwaltung ausschließlich nur mit einer vorherigen öffentlichen Genehmigung bzw. Beauftragung durch das Gemeinderatsgremium durchgeführt werden. Der Vertrag mit der Fa. "Fortwengel Windkraftplanung GmbH" entbehrt daher der öffentlichen Grundlage zur Auftragsvergabe.

Allein die Bürgerschaft ist das Souverän der Gemeinde.

Sollten Sie der Ansicht sein, das es zwischen der Fa. "Fortwengel Holding GmbH" und der Fa. "Fortwengel Windkraftplanung GmbH" um dieselbe Firma handelt, dann sollten Sie sich selbst die Frage stellen warum es zwei GmbHs, deren Firmenbezeichnung zufällig mit „Fortwengel“ beginnen, gibt.

Auch Ihnen müsste hinlänglich bekannt sein, dass gemäß den gesetzl. Definitionen es sich zwischen der „Fa. Fortwengel Holding GmbH“ und der „Fa. Fortwengel Windkraftplanung GmbH“ um zwei uneingeschränkt rechtlich getrennte Firmen handelt.

Sie hätten daher, in Folge Ihrer Falschansicht, in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.09.2014 den Beschluss vom 29.07.2014, welcher auf der Grundlage des Beschlusses vom 19.02.2014 basiert, aus rechtlichen Gründen aufheben lassen müssen und sich die Ermächtigung zum Abschluss eines Vertrages mit einer anderen Firma vom Gemeinderatsgremium (als Vertreter des Souveräns) erteilen lassen müssen. 

Diese vorstehend „korrekte“ Vorgehensweise sollte eigentlich allen Mandatsträgern, aber besonders einem Bürgermeister, uneingeschränkt bekannt sein. Der Gremiumsvorsitzende hat die gesetzl. Pflicht, auf die „korrekte“ Vorgehensweise zu verweisen und hätte somit dem am 29.07.2014 gefällten Beschluss, einen Vertrag mit der Fa. "Fortwengel Windkraftplanung GmbH" abzuschliesen, „Einhalt“ gebieten müssen.

Unter Berücksichtigung der hierzu bestehenden gegenwärtigen Rechtslage kann bzgl. der Vertragsabstandssumme sowie den Erstattungen von Aufwendungen an die Fa. "Fortwengel Windkraftplanung GmbH" nicht unberechtigt davon ausgegangen werden, dass der widerrechtlich herbeigeführte Beschluss vom 29.07.2014 einen Haftungsanspruch eines jeden einzelnen Bürgers zumindest gegen den Gremiumsvorsitzenden (eventuell auch gegen die Mitglieder des Gemeinderatsgremiums) begründen könnte. Die entsprechende Verjährung regelt sich durch § 195 BGB und wäre somit der 31.12 2017. Weiterführende detaillierte Informationen hierzu können Sie unschwer selbst der Gemeindeordnung Baden-Württemberg entnehmen.

Es ist auffallend und sei daher ausdrücklich angemerkt, das Alles, was den gesamten Ablauf zur Vertragsgestaltung mit der „Fa. Fortwengel Windkraftplanung GmbH“ betrifft, im umgangssprachlich sogenannten „Hinterzimmer“ von statten ging, nach Außen in „Gutsherrenart“ zelebriert und Wettbewerber - nach deren eigenen Aussagen - „ausgetrickst“ wurden. Die hierbei bestehenden Fakten bewegen nicht ohne Grund den Großteil des Gemeinderatsgremium sich zu „verstecken“ bzw. sich in „stillschweigen“ zu hüllen und nach Aussen entgegengebrachte Kritik einer „Majestätsbeleidigung“ gleich zu stellen. Dieses Verhalten wirft die Fragen auf: Warum wurde alles „geheim“ durchgeführt? Was hat man gegenüber der Bürgerschaft zu verbergen?

Wie man auf Anfrage von den drei Mitwettbewerbern (siehe Protokoll vom 19.02.2014) erfahren durfte, wurde Ende 2013 seitens der Gemeindeverwaltung ein Fragebogen (die drei Mitanbieter benennen es einhellig „Ausschreibung“) ausgegeben. Da dieser „Fragebogen“ sicherlich den allgemein geltendenen Wettbewerbsrichtlinien entsprochen hat, erbitte ich die Ergebnisse des Fragenbogen (aller vier Firmen) vollumpfänglich und unverzüglich der Öffentlichkeit zu kommunizieren bzw. zugänglich zu machen. Auch ist der Öffentlichkeit zu erläutern, warum Mitwettbewerber dem Wunsch der öffentlichen Darstellung ihrer Umsetzungvorstellungen einer Windenergieanlage seitens der Gemeindeverwaltung nicht entsprochen wurde.

Um den immer stärker werdenden und vertieftendem Anschein der Vorteilnahme zu entkräften, ist es unabdingbar die Öffentlichkeit unverzögert, transparent und umfassend über die getätigten Geschäftsvorgänge bzgl. des Zustandekommens des Vertrages mit der Fa. "Fortwengel Windkraftplanung GmbH" zu informieren.

Bitte berücksichtigen Sie, das unter Zugrundelegung der bisherig öffentlich kommunizierten Vorgänge, und der damit einhergehenden Verweigerung des Gemeinderatsgremiums zur Transparenz sowie Aufklärung der wahren Sachverhalte, eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft sowie Intervention beim Regierungspräsidium Karlsruhe wegen des „Verdachtes der Vorteilsnahme“ immer weiter in den Focus tritt.

Sorgen Sie bitte umgehend für umfassende Transparenz! Die Gemeinderatssitzung am 24.11.2016 wäre sicherlich ein guter Anlass damit zu beginnen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 M. Dietrich

Auszüge aus dem Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg:
* Erleidet die Gemeinde infolge eines Ratsbeschlusses einen Schaden, so haften die Ratsmitglieder gegenüber der Gemeinde, wenn sie in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben.

* Grundvoraussetzung für die Haftung kommunaler Mandatsträger ist das Vorliegen eines Vermögensschadens, der entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Beschluss eines zuständigen Gremiums herbeigeführt worden ist.
* Darüber hinaus kommt die Haftung eines kommunalen Mandatsträgers auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht, wenn dadurch der Gemeinde ein Vermögensschaden entsteht. Dabei treffen die ehrenamtlich tätigen kommunalen Mandatsträger grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie hauptamtlich tätige Amtsträger im Rahmen des Art. 34 GG